Satzung des Bayerischen Dampfbahnvereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bayerischer Dampfbahnverein", Interessengemeinschaft für Dampfmodellbau und Gartenbahnen. Er soll in das Vereinsverzeichnis eingetragen werden und führt so dann den Zusatz "e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist München
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Förderung des Modellbaus, insbesondere des Modellbaus von dampfbetriebenen Maschinen und personenbefördernden Fahrzeugmodellen.
  2. Beratung und Forum für Fragen des Fachgebietes, Abhaltung interner und öffentlicher Veranstaltungen.
  3. Bau, Unterhalt und Betrieb einer vereinseigenen festen und/oder beweglichen Gleisanlage auf eigenem oder fremden Grundstück.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle Personen werden, welche bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.
  4. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht.
  5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des jeweiligen Geschäftsjahres die gesetzliche Volljährigkeit noch nicht erlangt haben. Sie haben kein Stimmrecht.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  7. Beitritt und Austritt sind schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt wird mit dem Zugang der Austrittserklärung wirksam. Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied gegen Interessen, Satzung oder Ansehen des Vereins verstoßen hat, wenn es Vereinsvermögen vorsätzlich geschädigt oder beschädigt hat oder wenn trotz schriftlicher Mahnung ein Beitragsrückstand über den 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres hinaus besteht.
  8. Über die Aufnahme und Ausschluß des Mitglieds entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes kann mit aufschiebender Wirkung die Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
  9. Rechtsansprüche des Vereins gegenüber Ausgeschlossenen, Ausgetretenen oder Verstorbenen bestehen trotz beendeter Mitgliedschaft weiter fort.
  10. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Begleichung des Aufnahmeentgelts und des Mitgliedsbeitrags.

§ 4 Beiträge und Entgelte

  1. Der Verein erhebt ein Aufnahmeentgelt und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist an das Geschäftsjahr gebunden und ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
  3. Der Vereinsvorstand kann bei Bedürftigkeit des Mitglieds das Aufnahmeentgelt und/oder den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen, stunden oder die Begleichung durch Ratenzahlungen zulassen.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  5. Aufnahmeentgelt und Mitgliedsbeitrag für jugendliche Mitglieder werden vom Vereinsvorstand unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgesetzt.
  6. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.4. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Vereinsorgane beschließen, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters.
  3. Bei Beratungen und Entscheidungen darf nicht mitwirken, wer durch deren Inhalt unmittelbar wirtschaftliche Vor- oder Nachteile erhalten kann.
  4. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 6 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern widerruflich Vollmacht zur Vornahme von einzelnen Rechtsgeschäften geben.
  2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vereinsvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr 300 Euro belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Bei einer darüber hinausgehenden Belastung sowie für Verträge muß der gesamte Vorstand zustimmen.
  4. Zahlungen über 150 Euro bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  5. Der Vereinsvorstand beschließt die Ausführungsbestimmung zu dieser Satzung sowie Betriebsordnungen für den Betrieb auf Vereinsanlagen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vereinsvorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vereinsvorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  5. Bei der Wahl des Vereinsvorstands wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer.
  6. Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden Er kann die Versammlungsleitung im Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich übertragen.
  7. Die Wahl des Vereinsvorstands sowie des/der Kassenprüfer(s) erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist die Wahl in geheimer Wahl durchzuführen.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzuschreiben und vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Schriftführer abzuzeichnen.
  2. Über den Verlauf und den Inhalt jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Schriftführer abzuzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung –auch des Vereinszwecks- enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Vereinsvermögen

  1. Alle Mitgliedsbeiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.
  2. Das aus Vereinsmitteln angeschaffte bewegliche und unbewegliche Gut bleibt Vereinseigentum. Eingebrachtes Privateigentum steht der Nutzung aller Mitglieder zur Verfügung, bleibt aber Eigentum der Einbringenden. Die Veräußerung von Vereinseigentum kann nur durch drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Das persönliche Eigentum eines ausgeschlossenen Mitglieds ist diesem sofort auszuhändigen. Eine Aushändigung kann nur dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn diese eine unmittelbar bevorstehende öffentliche Veranstaltung des Vereins gefährden würde. In diesem Falle ist das betreffende Eigentum unverzüglich nach der Veranstaltung auszuhändigen.

§ 11 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Abwicklung der zur Vereinsauflösung notwendigen Geschäfte werden von der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren ernannt.
  3. Das Vereinsvermögen fällt an das Deutsche Museum in München zur Förderung von Bildung und Erziehung.

München, 10.4.1999
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